{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040109_2005-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/35BDB0FEA020C73CC1256FB90026AFAE_AA040109.pdf", "Checksum": "c7e65c512385f28de812beb1a8192fe3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.01.2005 AA040109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung der Prozess- bzw. 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Dieser Behauptung der Beschwerdegegnerin steht nämlich das\nKündigungsschreiben gegenüber, wonach wirtschaftliche Gründe zur Kündigung\ngeführt hätten (KG act. 20/1). Gründe, welche dieses Schreiben der B. AG entkräften würden, werden weder von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht,\nnoch sind solche sonst ersichtlich.\n\nbb) Das Kriterium des mutmasslichen Obsiegens im Beschwerdeverfahren\nerweist sich im vorliegenden Fall nicht als geeignet, da die summarische Prüfung\ndes mutmasslichen Prozessausganges kein eindeutiges Ergebnis ergibt, nachdem die Beschwerde - darauf wurde bereits im Zwischenbeschluss vom\n- 7 -\n\n10. September 2004 (KG act. 12 S. 5) hingewiesen - grösstenteils den formellen\nAnforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht\ngenügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könnte, wobei noch zu prüfen\nwäre, ob angesichts des beschränkten Umfanges der Akten sowie des angefochtenen Entscheides allenfalls von nicht allzu strengen Eintretensvoraussetzungen auszugehen wäre. Zumindest eine Rüge des Beschwerdeführers (Nichtbeachtung der vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Berechnung des Existenzminimums) erscheint aber auch nicht aussichtslos.\n\ncc) Zu prüfen bleibt damit eine Kostenauflage nach dem Veranlassungsprinzip. Dabei wird beim Veranlassungsprinzip i.e.S. berücksichtigt, welche Partei den\nTatbestand gesetzt hat, auf Grund dessen die richterliche Hilfe anbegehrt wurde.\nDabei setzt die Veranlassung des Verfahrens ein fehlerhaftes oder zumindest ein\nvorwerfbares (im weitesten Sinn provozierendes) Verhalten voraus (Addor, a.a.O.,\nS. 232). Für das Beschwerdeverfahren erweist sich dieses Kriterium grundsätzlich\nals wenig adäquat, nachdem zu beurteilen ist, ob der vorinstanzliche Entscheid\nmit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist, mithin die Vorinstanz den \"Tatbestand\"\nfür das Ergreifen des Rechtsmittels gesetzt hat. Von einer mutwilligen Beschwerdeerhebung wird in der Regel - so auch vorliegend - nicht gesprochen werden\nkönnen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass in Anwendung des Veranlassungsprinzips i.e.S. jede Partei diejenigen Kosten zu tragen hat, welche sie durch\nihr Verhalten unnötigerweise verursacht oder vermehrt hat (Addor, a.a.O.,\nS. 233). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt\nder Kündigung am 31. August 2004 unterschriftlich bestätigt hat (KG act. 20/1).\nBei umgehender Mitteilung dieses Umstandes hätten die Fristansetzung zur Beschwerdeantwort vom 10. September 2004 (vgl. KG act. 12) und die damit verbundenen Weiterungen vermieden werden können.\n\nNach dem Gesagten drängt sich eine Kostenauflage nach dem Veranlassungsprinzip i.w.S. auf. Dieses Prinzip trägt dem von der Praxis anerkannten\nGrundsatz Rechnung, wonach das Prozessrisiko vorab bei der klagenden bzw.\nein Rechtsmittel ergreifenden Partei liegt, so dass diese auch die Gefahr trägt, bei\nGegenstandslosigkeit des (Beschwerde-)Verfahrens für dessen Nebenfolgen auf-\n- 8 -\n\nkommen zu müssen, falls die übrigen Kriterien keine anderweitige Verteilung nahe legen (ZR 86 Nr. 67; ZR 76 Nr. 125; ZR 75 Nr. 89). Dem Beschwerdeführer\nkann zwar die Kündigung nicht im Sinne eines Vorwurfes angelastet werden,\ndoch ist davon auszugehen, dass die Entlassung durch die angewiesene Arbeitgeberin in den Risikobereich jener Partei fällt, die das allgemeine Prozessrisiko zu\ntragen hat. Somit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten.\n\n2. Da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Pflicht\nzur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei befreit\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO und N 1 zu § 85 ZPO), ist der\nBeschwerdeführer überdies zu verpflichten, der (ebenfalls) unentgeltlich vertretenen Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreterin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung zu entrichten (§ 68 Abs. 1 ZPO). Sollte sich die\nProzessentschädigung als uneinbringlich erweisen, wäre sie aus der Gerichtskasse zu entrichten (§ 89 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht in diesem Fall auf die Gerichtskasse über (§ 89 Abs. 3\nZPO).\n\n3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin ____, ist für ihre Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Kassationsverfahren eine nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu bemessende Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten\n(§ 89 Abs. 2 ZPO). Auch diesbezüglich bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 92 ZPO vorbehalten.\n- 9 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\n"}