{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040109_2005-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/35BDB0FEA020C73CC1256FB90026AFAE_AA040109.pdf", "Checksum": "c7e65c512385f28de812beb1a8192fe3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.01.2005 AA040109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung der Prozess- bzw. 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November 2004 wurde dem Beschwerdeführer Frist eingeräumt, um sich zu seiner - von der Beschwerdegegnerin behaupteten - Entlassung und deren Auswirkungen auf das Kassationsverfahren zu äussern (KG act. 17). Am 17. November 2004 ging die Stellungnahme des\nBeschwerdeführers ein (KG act. 19). Hierauf wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2004 Gelegenheit gegeben, sich zur Regelung der\nKosten- und Entschädigungsfolgen des Kassationsverfahrens zu äussern, soweit\ndieses durch die Entlassung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben sein werde (KG act. 21). Die fristwahrend erstatteten Stellungnahmen der Parteien datieren vom 15. bzw. 16. Dezember 2004 (KG act. 23\nund 24; s.a. KG act. 22/1-2 und §§ 191-193 GVG).\n\n5. a) Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegeben sind\n(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich\n1997, N 15 f. zu § 108 ZPO). Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren von den Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides auszugehen ist, mithin das\nfür das kantonale Beschwerdeverfahren in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot (vgl. dazu von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und\nStrafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 15 f.) diesbezüglich nicht zur Anwendung gelangt.\n\nb) Die Beschwerdegegnerin liess mit ihrer Beschwerdeantwort u.a. vorbringen, der Beschwerdeführer habe seine Anstellung bei der B. AG per 31. August\n2004 verloren, weshalb eine Anweisung dieser Arbeitgeberin zwecklos geworden\nsei (KG act. 16 S. 5). Der Beschwerdeführer hat die Kündigung in seiner Stellungnahme vom 15. November 2004 insofern bestätigt (und belegt), als die Kün-\n- 5 -\n\ndigung von der Arbeitgeberin am 30. August 2004 per 30. September 2004 ausgesprochen worden sei (KG act. 19 S. 2; act. 20/1).\n\nAngesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr gegeben\nist. Die Anweisung an die ehemalige Arbeitgeberin, und nur diese ist Gegenstand\ndes angefochtenen Entscheides, kann zufolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer keine Wirkung mehr entfalten. Entsprechend\nhält auch der Beschwerdeführer fest, die Anweisung an die B. AG greife offensichtlich nicht mehr (KG act. 19 S. 6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer\nselber darlegt, die Beschwerdegegnerin habe im zwischenzeitlich hängigen\nScheidungsverfahren vor Bezirksgericht A. im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ein erneutes Begehren um Anweisung an den Arbeitgeber respektive die\nArbeitslosenkasse gestellt (KG act. 19 S. 5). Damit bleibt kein Raum für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist gegen-s-\ntandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben.\n\nII.\n\n1. a) Wird der Prozess (bzw. ein Rechtsmittel) gegenstandslos oder entfällt\ndas rechtliche Interesse an der Klage (resp. am Rechtsmittel), hat das Gericht\nnach (pflichtgemässem) Ermessen über die Kostenfolge zu entscheiden (§ 65\nAbs. 1 ZPO). Nach insoweit einhelliger Lehre und gefestigter Praxis können hierbei namentlich folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche\nPartei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl.\nFrank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 1 zu § 65 ZPO m.w.Hinw.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6b; Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 227 ff.; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 107 f.). Nach neuerer, auch vom\nKassationsgericht vertretener Auffassung besteht dabei keine bestimmte Rang-\n- 6 -\n\nordnung zwischen den einzelnen Kriterien. Ebenso wenig brauchen dieselben\nnotwendigerweise stets kumulativ geprüft zu werden. Vielmehr ist die vom Gesetz\nangestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu treffen (Addor, a.a.O., S. 228; statt vieler Kass.-Nr. AA030120, Beschluss vom 25. Dezember 2003 i.S. H., Erw. III.2.a; ZR 65 Nr. 119; 82 Nr. 8; 82\nNr. 87). Soweit dabei (überhaupt) auf das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs abgestellt wird, welches umso bedeutender werden kann, je weiter\nfortgeschritten das Verfahren bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist (vgl. Addor,\na.a.O., S. 230 [und S. 229 Anm. 995]), kann es jedoch keineswegs darum gehen,\ndie Begründetheit der Klage bzw. des Rechtsmittels (hier: der Beschwerde) umfassend und abschliessend zu beurteilen, ist das Verfahren aufgrund der Gegenstandslosigkeit ja gerade ohne materielle Prüfung zu erledigen (Kass.-Nr.\nAA030120, Beschluss vom 25. Dezember 2003 i.S. H. c. M., Erw. III.2.a; Kass.-\nNr. 98/414, Entscheid vom 10. Oktober 1999 i.S. M.c.M., Erw. II.3; Kass.-Nr.\n96/490, Entscheid vom 29. Januar 1998 i.S. M.c.G., Erw. III.1.a).\n\n"}