{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040109_2005-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/35BDB0FEA020C73CC1256FB90026AFAE_AA040109.pdf", "Checksum": "c7e65c512385f28de812beb1a8192fe3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.01.2005 AA040109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prüfung der Prozess- bzw. 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Januar 2005\n\nin Sachen\n\nX.,\nBeklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____\n\ngegen\n\nY.,\nKlägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. ____\n\nbetreffend Eheschutz (Anweisung) unentgeltliche Prozessführung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2004 (LP030179/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. September 2003 entsprach\nder Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes A. dem von Y. (Klägerin und Beschwerdegegnerin; nachfolgend Beschwerdegegnerin) gestellten Begehren (ER act. 1) und wies die Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau und Industrie, Zahlstelle A., an, ab sofort die monatlichen Kinderzulagen sowie den\nFr. 3'260.-- übersteigenden Betrag der Arbeitslosenentschädigung des Beklagten\n(X.; nachfolgend Beschwerdeführer) direkt an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung\ngewährt und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (ER act. 5). Nach\nEinsprache des Beschwerdeführers (ER act. 9) und nach erfolgter Hauptverhandlung verfügte der Einzelrichter am 22. Oktober 2003, das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung werde abgewiesen; überdies\nwurde die W. GmbH in L. angewiesen, monatlich die Kinderzulagen sowie den\nFr. 3'400.-- übersteigenden Betrag des Lohnes des Beschwerdeführers direkt der\nBeschwerdegegnerin zu überweisen, zudem wurde die Arbeitslosenkasse GBI\nangewiesen, monatliche allfällige Kinderzulagen sowie die Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung und Abzug des primär aus\ndem Lohn zu belassenden Existenzminimums in der Höhe von Fr. 3'400.--, der\nBeschwerdegegnerin auszubezahlen (ER act. 25).\n\n2. Gegen diese Verfügung vom 22. Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OG act.\n2), dessen Abweisung die Beschwerdegegnerin beantragte (OG act. 9). Mit Beschluss vom 9. Juni 2004 schrieb die I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen\nProzessführung für das Rekursverfahren, soweit es gutzuheissen wäre, als gegenstandslos geworden ab und wies es im Übrigen ab. Zudem wurde das Gesuch\ndes Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für\n- 3 -\n\ndas Rekursverfahren abgewiesen (Disp.-Ziff. 1a und 1b, OG act. 23 = KG act. 2).\nIm Weiteren änderte die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des Rekurses die\nVerfügung des Einzelrichters vom 22. Oktober 2003 dahingehend ab, dass dem\nBeschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, dass unter\nAndrohung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall die B. AG in Zürich\nangewiesen wurde, monatlich die Kinderzulagen von derzeit Fr. 705.-- und überdies vom Lohn des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 4'297.-- ab sofort der\nBeschwerdegegnerin direkt zu überweisen; Disp.-Ziff. 3 (Anweisung der Arbeitslosenkasse GBI) entfalle. Zudem wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen\ndes erstinstanzlichen Verfahrens neu geregelt (OG act. 23 bzw. KG act. 2).\n\n3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer kantonale\nNichtigkeitsbeschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung von Disp.-Ziff. 2\ndes angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 9. Juni 2004 sei die B. AG,\nZürich, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall, anzuweisen, die ihm ausbezahlten Kinderzulagen von derzeit Fr. 705.--, und überdies vom Lohn des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 3'375.-- ab sofort an\ndie Beschwerdegegnerin direkt zu überweisen, zudem sei die B. AG anzuweisen,\neine allfällige Gratifikation des Beschwerdeführers direkt an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (KG act. 1).\n\nMit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2004 (KG act. 8) wurde dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung\nentsprochen; zudem wurde der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zum beschwerdeführerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesetzt.\nDie Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 10), ebenso die Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG act. 11). Mit Zwischenbeschluss vom 10. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung\ngewährt und in der Person von Rechtsanwältin ____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (KG act. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrer innert erstreckter Frist (KG act. 14) eingereichten Beschwerdeantwort, die Be-\n- 4 -\n\n"}