1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 242.-- Schreibgebühren Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär