4. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes schliessen lassen, können der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an Gegenseite fällt ausser Betracht. - 10 - Das Gericht beschliesst: