Aus der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folgt, dass das Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung: Einerseits statuiert Abs. 1 von § 84 ZPO das Antragsprinzip und andererseits dessen Abs. 2 die Mitwirkungspflicht der Parteien (sogenannte "beschränkte Offizialmaxime" vgl. zu deren Ausgestaltung ZR 90 Nr. 57). Nichts anderes folgt im Übrigen aus den direkt aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (und Art.