3. a) Es ist nach dem Gesagten (E. III/2b) fraglich, ob die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens-Entscheid des Obergerichts betreffend das erneute Gesuch um uP überhaupt zulässig ist. Die Frage braucht indessen nicht beantwortet zu werden und kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn man von der Zulässigkeit der Rüge ausginge, müsste insofern das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Ziff. 1 ZPO (Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze) verneint werden.