d) Abgesehen davon wirft die Beschwerdeführerin den Vorderrichtern vor, in den beanstandeten Punkten ihrer richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen zu sein (vgl. KG act. 1 S. 2-5). Die dahingehende Hauptrüge lautet: "Gesehen von Fakt das Herren Richters von Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer gemäss Art. 55 ZPO 'Richterliche Fragepflicht' hat Verpflichtung vor machen Ihre Feststellungen und Entscheid auf meine neue Gesuch für unentgeltlichen Pro- - 7 - zessführung vom 5.4.2004 erklären jede meine Argument oder Urkunde welche für Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer unklar ist." (KG act. 2 S. 2 oben).