Beschluss vom 6. Juli 2004, in Sachen S., E. II/2/1 [zur Publikation vorgesehen]). c) Eine entsprechende Rüge wird in der Beschwerde - soweit die Vorbringen fassbar sind - nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin nimmt zwar ansatzweise auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug. Letztlich beschränkt sie sich aber darauf, ihre eigene Interpretation der von ihr eingereichten Dokumente, Belege etc. zu ihrer finanziellen Situation aufzuzeigen und sie derjenigen des Obergerichts gegenüberzustellen. Dadurch wird nicht nachgewiesen, dass die obergerichtlichen Entscheidgründe an einem Nichtigkeitsgrund leiden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.