zung der Frist zur Kautionsleistung müsse unter diesen Umständen abgewiesen werden. Die Frist zur Leistung der Kaution sei am 6. April 2004 abgelaufen. Da innert dieser Frist keine Bezahlung erfolgt sei, könne auf die Berufung androhungsgemäss nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 2 S. 3-13, insbes. S. 12/13).