b) Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz (zusammengefasst) zu folgenden Schlussfolgerungen: Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise eine entscheidrelevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse seit Juni bzw. Juli 2003 darzutun vermocht. Ein derart dürftig begründetes und gar mit einem wohl verfälschten Dokument untermauertes Gesuch um uP sei als trölerisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei der Beschwerdeführerin auch keine neue Frist zur Leistung der Kaution anzusetzen. Ihr Gesuch um Erstreckung bzw. Neuanset- - 5 -