1. a) Die Vorinstanz erwog vorab, auf das erneute Gesuch um uP der Beschwerdeführerin sei nur einzutreten, wenn sie eine entscheidrelevante Veränderung der Verhältnisse, die den Beschlüssen des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juni 2003 und der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Juli 2003 zugrunde gelegen hätten, klar dartun könne, nicht hingegen, wenn das Gesuch faktisch auf ein Begehren um Überprüfung der damaligen Entscheide hinauslaufe. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, durch Einreichung immer neuer Armenrechtsgesuche und Ergreifung aller möglichen Rechtsmittel gegen die Abweisung derselben einen Prozess endlos in die Länge zu ziehen (vgl. KG act. 2 S. 4).