formell zum Anfechtungsobjekt wird, sondern einzig, dass dessen Überprüfung auch noch im gegen den Endentscheid angehobenen Beschwerdeverfahren möglich ist (§ 282 Abs. 2 ZPO; RB 1990 Nr. 68, RB 1993 Nr. 50; vgl. zur konkreten Überprüfungsbefugnis des Kassationsgericht in Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall E. III/2b nachstehend). III.