2. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Eingabe den Zwischenentscheid (betreffend Nichteintreten auf das neue Gesuch um uP) sowie den daraufhin ergangenen Erledigungsentscheid (betreffend Nichteintreten auf die Berufung) an. Dieses Vorgehen erweist sich als zulässig: Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann ein Mangel eines prozessleitenden Entscheides auch im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid geltend gemacht, soweit (wie hier) der Endentscheid auf dem prozessleitenden Entscheid beruht. In diesem Fall stellt ein dem prozessleitenden Entscheid anhaftender Mangel auch einen solchen des Endentscheides dar. Das heisst aber nicht, dass der prozessleitende Entscheid