10. Gegen die Entscheide vom 8. Juni 2004 des Obergerichts reichte die Beschwerdeführerin fristgemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung (vgl. KG act. 1 S. 2 oben und S. 5). II. 1. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten und der Versendung einer Eingangsanzeige (KG act. 6) hat das Kassationsgericht in Anwendung von § 289 ZPO auf Weiterungen verzichtet (Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Gegenpartei und Einladung der Vorinstanz zur Vernehmlassung). - 4 -