9. Kurz vor Ablauf dieser Nachfrist stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 2004 erneut ein Gesuch um Bewilligung der uP (OG act. 163). Die I. Zivilkammer des Obergerichts trat auf dieses Gesuch mit (Zwischen-)Beschluss vom 8. Juni 2004 nicht ein und wies das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Kautionsleistung ab. Sodann trat sie mit einem (Erledigungs-)Beschluss gleichen Datums auf die Berufung wegen Nichtleistung der Kaution nicht ein (OG act. 166).