8. Die I. Zivilkammer des Obergerichts schrieb mit Beschluss vom 22. März 2004 das Sistierungsbegehren (vgl. E. 6) ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist an, um die ihr mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 auferlegte Kaution zu bezahlen (OG act. 162).