6. Am 17. Dezember 2003 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz das Begehren, es sei das Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Kantonsrates über das Ausstandsgesuch zu sistieren, und verwies zudem auf das in jenem Zeitpunkt noch hängige Kassationsverfahren betreffend uP (OG act. 156). 7. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates trat mit Beschluss vom 4. März 2004 auf das Ausstandsbegehren gegen das gesamte Obergericht nicht ein (OG act. 160).