4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2004 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen die I. Zivilkammer des Obergerichts (vgl. OG act. 147- 149). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 stellte sie ein solches gegen das gesamte Obergericht beim Kantonsrat und zog das erste Ausstandsbegehren zurück (vgl. OG act. 154-155/1-2). Die Verwaltungskommission des Obergerichts schrieb in der Folge mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 9. Dezember 2003 das Verfahren als durch Rückzug des Ausstandsbegehrens gegen die I. Zivilkammer des Obergerichts erledigt ab (vgl. OG act. 158).