3. Auf die gegen die obergerichtliche Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2003 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom 18. November 2003 nicht ein und setzte die Frist zur Leistung der Kaution neu an (vgl. OG act. 153). (Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde trat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 21. Januar 2004 ebenfalls nicht ein [vgl. OG act. 159]).