2. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Beklagte (vorliegend Beschwerdeführerin) Berufung ein. Der Präsident i.V. der I. Zivilkammer des Obergerichts auferlegte der Beschwerdeführerin drauf hin mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 12'000.– (OG act. 146).