{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040108_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/909300FDA7D27EAFC1256F4300397641_AA040108.pdf", "Checksum": "2dcdf44c20f23ed49591355c73c3d32b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätze des Beschwerdeverfahrens - Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "19f0b29c4e7a5161f68037965de5fe44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108\nRegeste:\nGrundsätze des Beschwerdeverfahrens - Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung\n\nAngaben betreffend die finanziellen Verhältnisse nicht von sich aus einzubringen.\nVielmehr dürfen dieselben erst im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gemäss\n§ 84 Abs. 2 ZPO, d.h. auf gerichtliche Aufforderung hin verlangt werden. Dabei\nreicht eine einmalige richterliche Fristansetzung zur Darlegung der finanziellen\nVerhältnisse grundsätzlich aus. Insbesondere besteht keine generelle Pflicht des\nGerichts, bei Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung oder bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage\nhin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung aufzufordern. Ist einer Partei aber\nbereits aus früheren Verfahren bekannt, welche Anforderungen an die Begründung eines Gesuchs um uP hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse gestellt werden, so kann die Aufforderung zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse oder\nder Hinweis auf die ungenügende Substanzierung ohne Verletzung der Abklärungspflicht unterbleiben (vgl. RB 1994 Nr. 65; vgl. zuletzt Kass.-Nr. 2001/396 Z,\nZwischenbeschluss vom 2. Mai 2002, in Sachen R., E. 4/1, letzter Abschnitt; vgl.\nKass.-Nr. 97/019 Z, a.a.O., E. IV/2, m.w.H.).\n\nEin Mehreres ergibt sich auch nicht aus der in § 55 ZPO statuierten richterlichen Fragepflicht. Entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 50 Abs. 1\nZPO), das auch bei UP-Gesuchen - wie im Verfahrensrecht schlechthin - gilt,\nkann die Fragepflicht gemildert sein oder muss gänzlich nicht ausgeübt werden,\nwenn sich eine Partei schon aufgrund des vorangehenden Prozessverlaufs über\nihre prozessualen Obliegenheiten hinreichend im Klaren gewesen sein muss.\nKeine Fragepflicht besteht auch, wenn eine Partei eine nähere Stellungnahme\nnicht aus Versehen unterlassen hat, sondern deutlich zu erkennen gibt, dass sie\nbewusst jede nähere Stellungnahme über einen bestimmten Punkt ablehnt (vgl.\nLIEBER, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO der zürcherischen Zivilprozessordnung, in FS von Castelberg, Zürich 1997, S. 168 und 171, m.w.H.;\nFRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 3 zu § 55; vgl. auch Kass.-Nr. 2001/ 194 d.v.\n2001/225, Beschluss vom 11. November 2001, in Sachen P., E. III/4d; Kass.-Nr.\n90/283, Beschluss vom 7. Januar 1991, in Sachen G., E. II/3d).\n\nc) Die Beschwerdeführerin ist (unbestrittenermassen) in ihren eherechtlichen\nProzessen schon verschiedentlich auf die Anforderungen an den Nachweis der\nMittellosigkeit im Sinne von § 84 ZPO hingewiesen worden (vgl. KG act. 2 S. 4,\nE. 2 und dortige Belegstellen). Mit der Vorinstanz ist ihr daher entgegenzuhalten,\n- 9 -\n\ndass sie weiss bzw. wissen muss, wie sei ein solches Gesuch zu substantiieren\nund zu belegen hat (vgl. KG act. 2 S. 4). Ihr musste auch aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in einem früheren Entscheid bekannt sein, dass die in einem\nneuen uP-Gesuch behaupteten veränderten Verhältnisse vollständig dargetan,\nglaubhaft gemacht und mit Belegen untermauert werden müssen (vgl. KG act. 4/\n2/6 S. 3 unten). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Prozesses in Bezug auf einzelne umstrittene Bedarfs- und Einkommenspositionen\nauseinandergesetzt worden war, weshalb sie bei der Frage der Mittellosigkeit keine Berücksichtigung finden können (vgl. etwa KG act. 4/2/6 und KG act. 2 S. 4ff.\nund dortige Belegstellen).\n\nAufgrund der vorangegangenen Verfahren durften die Vorderrichter somit\ndavon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin über ihre prozessualen Obliegenheiten bei der Stellung eines neuen uP-Gesuchs hinreichend Bescheid wusste.\nUnter diesen Umständen greift die richterliche Fragepflicht nicht. Die Vorderrichter\nwaren nicht gehalten, diese hinsichtlich der in der Darstellung der Beschwerdeführerin unklar, unvollständig oder unbestimmt gebliebenen Punkte auszuüben.\nDie Rüge, die Vorderrichter seien unter Verletzung von § 55 ZPO ihrer richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen, erweist sich somit als unbegründet, wenn\nauf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten wäre.\n\n4. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret auf die Geltendmachung\neines Nichtigkeitsgrundes schliessen lassen, können der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nIV.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung einer\nProzessentschädigung an Gegenseite fällt ausser Betracht.\n- 10 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 242.-- Schreibgebühren\nFr. 76.-- Zustellgebühren und Porti\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung), je gegen\nEmpfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Sekretär\n"}