{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040108_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/909300FDA7D27EAFC1256F4300397641_AA040108.pdf", "Checksum": "2dcdf44c20f23ed49591355c73c3d32b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätze des Beschwerdeverfahrens - Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "19f0b29c4e7a5161f68037965de5fe44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108\nRegeste:\nGrundsätze des Beschwerdeverfahrens - Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung\n\n b) Im vorliegenden Fall kommt folgende Besonderheit hinzu. Das Kassationsgericht hat kürzlich in einem gleich gelagerten Fall entschieden, ob bzw. inwieweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid zulässig ist, mit welchem der vorinstanzliche Sachrichter auf ein erneutes Gesuch um uP nicht eintrat, weil die gesuchstellende Partei (wie hier) entgegen ihren Behauptungen keine veränderten Verhältnisse geltend machte und im Grunde genommen lediglich\neine Wiederbeurteilung der gleichen Sachlage anstreben wollte. Es kam zum\nSchluss, dass es der gesuchstellenden Partei in solchen Fällen möglich sein\nmuss, im Rahmen der bestehenden Rechtsmittelordnung überprüfen zu lassen,\nob das Vorliegen von veränderten Verhältnissen vom Gericht zu Unrecht verneint\nwurde. Für das Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bedeute das\nmit Blick auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung, \"dass in der Beschwerdeschrift anhand der Akten genau darzulegen ist, welche Veränderungen\nsich seit Erlass des ursprünglichen Entscheides ergeben haben, auf die sich die\nbeschwerdeführende Partei berufen hat und inwiefern die Vorinstanz aufgrund\ndes bei ihr gegebenen Aktenstandes bei der Beurteilung zu Unrecht davon ausgegangen ist, sie werde ohne Vorliegen veränderter Verhältnisse lediglich zur\nWiederbeurteilung der gleichen Rechtslage aufgefordert\" (Kass.-Nr. AA040074,\nBeschluss vom 6. Juli 2004, in Sachen S., E. II/2/1 [zur Publikation vorgesehen]).\n\nc) Eine entsprechende Rüge wird in der Beschwerde - soweit die Vorbringen\nfassbar sind - nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin nimmt zwar ansatzweise\nauf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug. Letztlich beschränkt sie sich aber\ndarauf, ihre eigene Interpretation der von ihr eingereichten Dokumente, Belege\netc. zu ihrer finanziellen Situation aufzuzeigen und sie derjenigen des Obergerichts gegenüberzustellen. Dadurch wird nicht nachgewiesen, dass die obergerichtlichen Entscheidgründe an einem Nichtigkeitsgrund leiden. Insoweit ist auf die\nBeschwerde nicht einzutreten.\n\nd) Abgesehen davon wirft die Beschwerdeführerin den Vorderrichtern vor, in\nden beanstandeten Punkten ihrer richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen\nzu sein (vgl. KG act. 1 S. 2-5). Die dahingehende Hauptrüge lautet: \"Gesehen von\nFakt das Herren Richters von Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer\ngemäss Art. 55 ZPO 'Richterliche Fragepflicht' hat Verpflichtung vor machen Ihre\nFeststellungen und Entscheid auf meine neue Gesuch für unentgeltlichen Pro-\n- 7 -\n\nzessführung vom 5.4.2004 erklären jede meine Argument oder Urkunde welche\nfür Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer unklar ist.\" (KG act. 2 S. 2\noben).\n\n3. a) Es ist nach dem Gesagten (E. III/2b) fraglich, ob die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens-Entscheid des Obergerichts betreffend\ndas erneute Gesuch um uP überhaupt zulässig ist. Die Frage braucht indessen\nnicht beantwortet zu werden und kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn\nman von der Zulässigkeit der Rüge ausginge, müsste insofern das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Ziff. 1 ZPO (Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze) verneint werden.\n\nb) Nach § 84 Abs. 1 ZPO (sowie unabhängig davon nach Art. 29 Abs. 3 BV\nund Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hat eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem\nLebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf uP (vgl. FRANK/STRÄU-\nLI/MESSMER, a.a.O., N 1ff. zu § 84 ZPO; vgl. BGE 120 Ia 180 E. 3; Kass.-Nr.\n\n97/019 Z, Beschluss vom 23. April 1999, in Sachen H., E. IV/2, m.w.H.).\n\nAus der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung folgt, dass das Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl.\nFRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung: Einerseits statuiert Abs. 1 von § 84 ZPO das Antragsprinzip und andererseits dessen Abs. 2 die\nMitwirkungspflicht der Parteien (sogenannte \"beschränkte Offizialmaxime\" vgl. zu\nderen Ausgestaltung ZR 90 Nr. 57). Nichts anderes folgt im Übrigen aus den direkt aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten Grundsätzen (vgl. Kass.-Nr. 97/019 Z, a.a.O.).\n\nAufgrund der Mitwirkungspflicht obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller,\ninsbesondere seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation, d.h. vor allem seine gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (ZR 95 Nr. 92 E. II/3/d; BGE 120 Ia\n181 E. 3/a; Kass.-Nr. 97/019 Z, a.a.O.). Allerdings braucht der Gesuchsteller die\n- 8 -\n\n"}