{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040108_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/909300FDA7D27EAFC1256F4300397641_AA040108.pdf", "Checksum": "2dcdf44c20f23ed49591355c73c3d32b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätze des Beschwerdeverfahrens - Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "19f0b29c4e7a5161f68037965de5fe44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108\nRegeste:\nGrundsätze des Beschwerdeverfahrens - Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung\n\n 2. Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Eingabe den Zwischenentscheid\n(betreffend Nichteintreten auf das neue Gesuch um uP) sowie den daraufhin ergangenen Erledigungsentscheid (betreffend Nichteintreten auf die Berufung) an.\nDieses Vorgehen erweist sich als zulässig: Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann ein Mangel eines prozessleitenden Entscheides auch im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid geltend gemacht, soweit (wie hier) der Endentscheid auf dem prozessleitenden Entscheid beruht. In diesem Fall stellt ein\ndem prozessleitenden Entscheid anhaftender Mangel auch einen solchen des\nEndentscheides dar. Das heisst aber nicht, dass der prozessleitende Entscheid\nformell zum Anfechtungsobjekt wird, sondern einzig, dass dessen Überprüfung\nauch noch im gegen den Endentscheid angehobenen Beschwerdeverfahren möglich ist (§ 282 Abs. 2 ZPO; RB 1990 Nr. 68, RB 1993 Nr. 50; vgl. zur konkreten\nÜberprüfungsbefugnis des Kassationsgericht in Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall E. III/2b nachstehend).\n\nIII.\n\n1. a) Die Vorinstanz erwog vorab, auf das erneute Gesuch um uP der Beschwerdeführerin sei nur einzutreten, wenn sie eine entscheidrelevante Veränderung der Verhältnisse, die den Beschlüssen des Bezirksgerichts Horgen vom\n5. Juni 2003 und der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Juli 2003 zugrunde\ngelegen hätten, klar dartun könne, nicht hingegen, wenn das Gesuch faktisch auf\nein Begehren um Überprüfung der damaligen Entscheide hinauslaufe. Ansonsten\nhätte es eine Partei in der Hand, durch Einreichung immer neuer Armenrechtsgesuche und Ergreifung aller möglichen Rechtsmittel gegen die Abweisung derselben einen Prozess endlos in die Länge zu ziehen (vgl. KG act. 2 S. 4).\n\nb) Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz (zusammengefasst) zu folgenden Schlussfolgerungen: Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise eine\nentscheidrelevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse seit Juni bzw. Juli\n2003 darzutun vermocht. Ein derart dürftig begründetes und gar mit einem wohl\nverfälschten Dokument untermauertes Gesuch um uP sei als trölerisch und\nrechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Bei\ndieser Sach- und Rechtslage sei der Beschwerdeführerin auch keine neue Frist\nzur Leistung der Kaution anzusetzen. Ihr Gesuch um Erstreckung bzw. Neuanset-\n- 5 -\n\nzung der Frist zur Kautionsleistung müsse unter diesen Umständen abgewiesen\nwerden. Die Frist zur Leistung der Kaution sei am 6. April 2004 abgelaufen. Da\ninnert dieser Frist keine Bezahlung erfolgt sei, könne auf die Berufung androhungsgemäss nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 2 S. 3-13, insbes. S. 12/13).\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits schon in früheren von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren (vgl. etwa Kass.-Nr. AA030122, Beschluss\nvom 15. Dezember 2003; Kass.-Nr. 2001/093 Z, Beschluss vom 18. Juli 2001) -\nauf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen: Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in\nder Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3\nZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem\nangefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt. Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters\ngegenüberzustellen, wie dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier\nRechts- und Tatsachenüberprüfung möglich wäre. In der Beschwerdebegründung\nsind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben\nsoll, im Einzelnen anzugeben. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt,\ndass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen\nErwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. Der Kassationsinstanz\nist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen in\nder Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich\nund im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar\nzur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; vgl. auch ZR 59 Nr. 84). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen\nhat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten\nwerden kann.\n- 6 -\n\n"}