{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040108_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/909300FDA7D27EAFC1256F4300397641_AA040108.pdf", "Checksum": "2dcdf44c20f23ed49591355c73c3d32b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätze des Beschwerdeverfahrens - Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "19f0b29c4e7a5161f68037965de5fe44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040108\nRegeste:\nGrundsätze des Beschwerdeverfahrens - Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040108/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans\nMichael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli\n\nZirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nX.,\n\nBeklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nY.,\n\nKläger, Appellat und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Breitenmoser, Asylstr. 39/am Römerhof, 8032 Zürich\n\nbetreffend\nEhescheidung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2004 (LC030065/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen schied die Ehe der Parteien\nmit Urteil vom 25. August 2003 (OG act. 139) und beendete damit das im Mai\n1998 anhängig gemachte Scheidungsverfahren. (Über den Gang des Verfahrens\nund die einzelnen Stationen der zwischen den Parteien - teilweise unter Ausschöpfung des Instanzenzugs - geführten gerichtlichen Auseinandersetzung gibt\ndas Scheidungsurteil Auskunft; es kann darauf verwiesen werden.)\n\n2. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Beklagte (vorliegend Beschwerdeführerin) Berufung ein. Der Präsident i.V. der I. Zivilkammer des Obergerichts auferlegte der Beschwerdeführerin drauf hin mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution von\nFr. 12'000.– (OG act. 146).\n\n3. Auf die gegen die obergerichtliche Präsidialverfügung vom 10. Oktober\n2003 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht mit\nBeschluss vom 18. November 2003 nicht ein und setzte die Frist zur Leistung der\nKaution neu an (vgl. OG act. 153). (Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte\nstaatsrechtliche Beschwerde trat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 21. Januar 2004 ebenfalls nicht ein [vgl. OG act. 159]).\n\n4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2004 stellte die Beschwerdeführerin ein\nAusstandsbegehren gegen die I. Zivilkammer des Obergerichts (vgl. OG act. 147-\n149). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 stellte sie ein solches gegen das gesamte Obergericht beim Kantonsrat und zog das erste Ausstandsbegehren zurück (vgl. OG act. 154-155/1-2). Die Verwaltungskommission des Obergerichts\nschrieb in der Folge mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 9. Dezember 2003 das Verfahren als durch Rückzug des Ausstandsbegehrens gegen die\nI. Zivilkammer des Obergerichts erledigt ab (vgl. OG act. 158).\n\n5. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 wies das Kassationsgericht sodann eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rekursentscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Juli 2003 ab, mit welchem\n- 3 -\n\nLetztere die erstinstanzlich beschlossene Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (kurz: uP)\nbestätigt hatte (vgl. KG act. 4/2/9). (Das Kassationsgericht versandte den erwähnten Beschluss am 18. Dezember 2003.)\n\n6. Am 17. Dezember 2003 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz\ndas Begehren, es sei das Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Kantonsrates über das Ausstandsgesuch zu sistieren, und verwies zudem auf das in jenem\nZeitpunkt noch hängige Kassationsverfahren betreffend uP (OG act. 156).\n\n7. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates trat mit Beschluss vom 4. März\n2004 auf das Ausstandsbegehren gegen das gesamte Obergericht nicht ein (OG\nact. 160).\n\n8. Die I. Zivilkammer des Obergerichts schrieb mit Beschluss vom 22. März\n2004 das Sistierungsbegehren (vgl. E. 6) ab und setzte der Beschwerdeführerin\neine Nachfrist an, um die ihr mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 auferlegte\nKaution zu bezahlen (OG act. 162).\n\n9. Kurz vor Ablauf dieser Nachfrist stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 2004 erneut ein Gesuch um Bewilligung der uP (OG act. 163). Die\nI. Zivilkammer des Obergerichts trat auf dieses Gesuch mit (Zwischen-)Beschluss\nvom 8. Juni 2004 nicht ein und wies das Gesuch um Erstreckung der Frist zur\nKautionsleistung ab. Sodann trat sie mit einem (Erledigungs-)Beschluss gleichen\nDatums auf die Berufung wegen Nichtleistung der Kaution nicht ein (OG act. 166).\n\n10. Gegen die Entscheide vom 8. Juni 2004 des Obergerichts reichte die\nBeschwerdeführerin fristgemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung (vgl. KG act. 1 S. 2 oben und S. 5).\n\nII.\n\n1. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten und der Versendung einer Eingangsanzeige (KG act. 6) hat das Kassationsgericht in Anwendung von § 289\nZPO auf Weiterungen verzichtet (Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Gegenpartei und Einladung der Vorinstanz zur Vernehmlassung).\n- 4 -\n\n"}