1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2003 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 7000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 126.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den vier Beschwerdegegnerinnen je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auferlegt. - 6 -