Beschwerdegegnerin 3 ist die Eidgenössische Oberzolldirektion. Gemäss § 203 Ziff. 1 ZPO sind dem Staat keine Kosten aufzuerlegen. Der Begriff des Staates umfasst den Kanton Zürich und seine Behörden und Amtsstellen unter Einschluss der Bezirke (Hauser / Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 203 GVG). Dem Bund und seinen Amtsstellen können Gebühren und Auslagen überbunden werden, sofern sie Partei und als solche kostenpflichtig sind (a.a.O., N 4 zu § 203 GVG). Somit wird auch die Beschwerdegegnerin 3 kostenpflichtig. Das Gericht beschliesst: