Das Kassationsgericht ist an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts, insbesondere an die rechtliche Beurteilung, gebunden (Georg Messmer / Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 43 f, Ziff. 31). Es gilt somit, dass das Handelsgericht vorliegend die materiellen Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO hätte prüfen sollen. Indem es dies nicht tat, verletzte es einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz (§ 281 Ziff. 1 ZPO), was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führt. - 5 -