1 S. 5 unten). Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten sei nicht erfolgt und die unentgeltliche Rechtspflege sei aus einem Grund (Prozessvorgehen, das ein Selbstzahler vernünftigerweise nicht wählen würde) abgelehnt worden, der in den einschlägigen Bestimmungen von Gesetz und Verfassung keine Stütze finde. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klagebegehren sei nachzuholen (KG act. 1 S. 6 f.).