b) Das Handelsgericht prüfte im angefochtenen Entscheid nicht, ob der Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers materiell genügend Erfolgsaussichten aufweise, sondern wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit der Begründung ab, eine vermögende Partei würde vorliegend nicht das immense Ko- sten- und Entschädigungsrisiko eines Patentprozesses gegen vier Beklagte eingehen. Weiter beanstandete das Handelsgericht, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Klageschrift zu den vorprozessual thematisierten Einwendungen der Gegnerseite betreffend Nichtigkeit bzw. Gültigkeit der Streitpatente Stellung genommen habe.