Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden. Diese Nichtigkeitsgründe führten jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde, weil das Kassationsgericht bezüglich der zweiten, kumulativen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der genügenden Erfolgsaussichten, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als nicht gegeben erachtete, weshalb sich die festgestellten Nichtigkeitsgründe auf den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auswirkten. Nachdem nun aber der angefochtene Entscheid auch bezüglich der Prüfung der Erfolgsaussichten unter einem Nichtigkeitsgrund leidet (vgl. nachfolgend lit.