Nachdem der Erledigungsentscheid des Kassationsgerichts vom 8. März 2004, in welchem das Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung festgehalten wurde (Dispositiv Ziffer 1), aufgehoben wurde, lebt die seinerzeit verliehene aufschiebende Wirkung wieder auf. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten im ersten Kassationsverfahren Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG AA030138 act. 10 S. 4). Das Handelsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG act. 11). Eine erneute Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung erübrigt sich.