Im ersten Kassationsverfahren verlieh der Präsident des Kassationsgerichts der Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung und gab den Beschwerdegegnerinnen und dem Handelsgericht Gelegenheit, die Nichtigkeitsbeschwerde zu beantworten bzw. sich zu dieser vernehmen lassen (Verfügung vom 17. September 2003, KG AA030138 act. 5). Nachdem der Erledigungsentscheid des Kassationsgerichts vom 8. März 2004, in welchem das Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung festgehalten wurde (Dispositiv Ziffer 1), aufgehoben wurde, lebt die seinerzeit verliehene aufschiebende Wirkung wieder auf.