Dagegen führte der Kläger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht sowie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragte der Kläger, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Handelsgericht zurückzuweisen (KG AA030138 act. 1).