Das Handelsgericht wies mit Beschluss vom 21. Juli 2003 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab, und zwar sowohl aufgrund der finanziellen Situation des Klägers wie auch wegen ungenügender Erfolgsaussichten. Gleichzeitig setzte das Handelsgericht dem Kläger Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 800'000.-- an (HG act. 31 = KG AA030138 act. 2). Dagegen führte der Kläger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht sowie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.