{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040107_2005-01-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1497D09FD6894FB7C1256F93003BFEE6_AA040107.pdf", "Checksum": "bcefefb2fe06d0d3c1c1d76dbf392b57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 19.01.2005 AA040107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 19.01.2005 AA040107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 19.01.2005 AA040107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:53", "Checksum": "9f75f47a0819d3717e29bbfa69419196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 19.01.2005 AA040107\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit\n\ngründe bezüglich des Nachweises der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde.\n\nb) Das Handelsgericht prüfte im angefochtenen Entscheid nicht, ob der Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers materiell genügend Erfolgsaussichten aufweise, sondern wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit der Begründung ab, eine vermögende Partei würde vorliegend nicht das immense Ko-\nsten- und Entschädigungsrisiko eines Patentprozesses gegen vier Beklagte eingehen. Weiter beanstandete das Handelsgericht, dass der Beschwerdeführer\nnicht bereits in der Klageschrift zu den vorprozessual thematisierten Einwendungen der Gegnerseite betreffend Nichtigkeit bzw. Gültigkeit der Streitpatente Stellung genommen habe.\n\nDas Bundesgericht hält hierzu fest, der Beschwerdeführer beanstande zu Recht,\ndass das Handelsgericht die Erfolgsaussichten der Klage nicht geprüft, sondern\nlediglich das von ihm gewählte prozessuale Vorgehen kritisiert habe. Dass das\nKassationsgericht den Entscheid des Handelsgerichts dennoch geschützt habe,\nlasse sich mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht vereinbaren\n(KG act. 1 S. 5 unten). Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten sei nicht\nerfolgt und die unentgeltliche Rechtspflege sei aus einem Grund (Prozessvorgehen, das ein Selbstzahler vernünftigerweise nicht wählen würde) abgelehnt worden, der in den einschlägigen Bestimmungen von Gesetz und Verfassung keine\nStütze finde. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klagebegehren sei nachzuholen (KG act. 1 S. 6 f.).\n\nDas Kassationsgericht ist an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids des\nBundesgerichts, insbesondere an die rechtliche Beurteilung, gebunden (Georg\nMessmer / Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,\nZürich 1992, S. 43 f, Ziff. 31). Es gilt somit, dass das Handelsgericht vorliegend\ndie materiellen Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers im Sinne von\n§ 84 Abs. 1 ZPO hätte prüfen sollen. Indem es dies nicht tat, verletzte es einen\nwesentlichen Verfahrensgrundsatz (§ 281 Ziff. 1 ZPO), was zur Gutheissung der\nNichtigkeitsbeschwerde führt.\n- 5 -\n\nDer angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an das Handelsgericht\nzu neuem Entscheid zurückzuweisen.\n\n3. Ausgangsgemäss werden die vier Beschwerdegegnerinnen für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1\nZPO). Es ist solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 70 Abs. 1 ZPO).\n\nBeschwerdegegnerin 3 ist die Eidgenössische Oberzolldirektion. Gemäss § 203\nZiff. 1 ZPO sind dem Staat keine Kosten aufzuerlegen. Der Begriff des Staates\numfasst den Kanton Zürich und seine Behörden und Amtsstellen unter Einschluss\nder Bezirke (Hauser / Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 203 GVG). Dem Bund und seinen Amtsstellen können Gebühren und Auslagen überbunden werden, sofern sie Partei und\nals solche kostenpflichtig sind (a.a.O., N 4 zu § 203 GVG). Somit wird auch die\nBeschwerdegegnerin 3 kostenpflichtig.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Handelsgerichts\ndes Kantons Zürich vom 21. Juli 2003 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 7000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 126.-- Schreibgebühren,\nFr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den vier Beschwerdegegnerinnen je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten\nBetrag, auferlegt.\n- 6 -\n\n4. Die vier Beschwerdegegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung\nvon Fr. 7’000.–– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons\nZürich, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}