{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040107_2005-01-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1497D09FD6894FB7C1256F93003BFEE6_AA040107.pdf", "Checksum": "bcefefb2fe06d0d3c1c1d76dbf392b57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 19.01.2005 AA040107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 19.01.2005 AA040107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 19.01.2005 AA040107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:53", "Checksum": "9f75f47a0819d3717e29bbfa69419196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 19.01.2005 AA040107\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040107/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann\n\nZirkulationsbeschluss vom 19. Januar 2005\n\nin Sachen\n\nJean-Jacques W.,\nG...,\nKläger und Beschwerdeführer\nvertreten durch ...\n\ngegen\n\n1. F. AG,\n...,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin\n2. A. AG,\n...,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin\n3. Eidgenössische Oberzolldirektion Bern,\n...,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin\n4. K... AG,\n...,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin\n1, 2, 3, 4 vertreten durch Fürsprecher ....\n\nbetreffend Patentverletzung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich\nvom 21. Juli 2003 (HG020259)\n(Rückweisung durch das Schweizerische Bundesgericht)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1. Jean-Jacques W. (Kläger), mit Wohnsitz in L, tritt auf als Inhaber der Patente\nCH 687 352 (Streitpatent 1) und EP 0 660 960 (Streitpatent 2). Der Kläger ist der\nAuffassung, die von den Beklagten F. AG (Beklagte 1), A. AG (Beklagte 2),\nSchweizerische Eidgenossenschaft (Oberzolldirektion) (Beklagte 3) und K. AG\n(Beklagte 4) vertriebenen Geräte T (früher S) zur Erfassung der Daten für die leistungsabhängige Schwerverkehrs-Abgabe (LSVA) verletzten seine Patente.\n\nMit Eingabe vom 8. Juli 2002 erhob der Kläger beim Handelsgericht eine Patentverletzungsklage mit einem detaillierten, 7 Seiten und 17 Anträge umfassenden\nRechtsbegehren, mit welchem den vier Beklagten im wesentlichen Herstellung,\nVertrieb, Import, Lieferung, Reparatur, usw. solcher Geräte zu verbieten sei (HG\nact. 1 S. 2 - 8). Mit gleichzeitig erfolgter Eingabe beantragte der Kläger, es sei ihm\ndie unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (HG act. 3).\n\nDas Handelsgericht wies mit Beschluss vom 21. Juli 2003 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab, und zwar sowohl aufgrund der finanziellen Situation des Klägers wie auch wegen ungenügender Erfolgsaussichten. Gleichzeitig setzte das Handelsgericht dem Kläger Frist\nzur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 800'000.-- an (HG act. 31 = KG\nAA030138 act. 2). Dagegen führte der Kläger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde\nbeim Kassationsgericht sowie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.\nMit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragte der Kläger, es sei der angefochtene\nBeschluss aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben\nund die Sache zu neuem Entscheid an das Handelsgericht zurückzuweisen (KG\nAA030138 act. 1).\n\nMit Beschluss vom 8. März 2004 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung der Prozesskaution für das handelsgerichtliche Verfahren an (KG AA030138 act. 13).\n- 3 -\n\nDas Bundesgericht hiess mit Urteil vom 1. Juli 2004 eine gegen diesen Beschluss\nerhobene staatsrechtliche Beschwerde gut und hob den Beschluss auf (KG act.\n1). Es ist darum heute erneut über die Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden.\n\nIm ersten Kassationsverfahren verlieh der Präsident des Kassationsgerichts der\nNichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung und gab den Beschwerdegegnerinnen und dem Handelsgericht Gelegenheit, die Nichtigkeitsbeschwerde zu beantworten bzw. sich zu dieser vernehmen lassen (Verfügung vom 17. September\n2003, KG AA030138 act. 5). Nachdem der Erledigungsentscheid des Kassationsgerichts vom 8. März 2004, in welchem das Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung festgehalten wurde (Dispositiv Ziffer 1), aufgehoben wurde, lebt die seinerzeit verliehene aufschiebende Wirkung wieder auf. Die Beschwerdegegnerinnen\nbeantragten im ersten Kassationsverfahren Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG AA030138 act. 10 S. 4). Das Handelsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG act. 11). Eine erneute Einholung einer Beschwerdeantwort und\neiner Vernehmlassung erübrigt sich.\n\n2. Das Handelsgericht wies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sowohl\nwegen ungenügendem Nachweis der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wie auch mangels genügender Erfolgsaussichten ab.\n\na) Was den ungenügenden Nachweis der finanziellen Verhältnisse angeht, erkannte das Kassationsgericht in seinem ersten Entscheid vom 8. März 2004 verschiedene willkürliche Tatsachenfeststellungen und damit Nichtigkeitsgründe (KG\nAA030138 act. 13 S. 7 und 8). Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden.\nDiese Nichtigkeitsgründe führten jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde,\nweil das Kassationsgericht bezüglich der zweiten, kumulativen Voraussetzung zur\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der genügenden Erfolgsaussichten,\ndie geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als nicht gegeben erachtete, weshalb\nsich die festgestellten Nichtigkeitsgründe auf den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht auswirkten. Nachdem nun aber der\nangefochtene Entscheid auch bezüglich der Prüfung der Erfolgsaussichten unter\neinem Nichtigkeitsgrund leidet (vgl. nachfolgend lit. b), führen die Nichtigkeits-\n- 4 -\n\n"}