3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel, je unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Kosten, auferlegt. - 26 - 4. Die Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'500.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.