Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren ko- sten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Es ist solidarische Haftbarkeit der drei Beschwerdeführer anzuordnen (§ 70 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 13'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 723.-- Schreibgebühren, Fr. 285.-- Zustellgebühren und Porti.