sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, unzulässig. Es gibt kein Novenrecht, und zwar auch nicht im Sinne von § 115 ZPO (von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.). Die Vorbringen der Beschwerdeführer in der genannten Eingabe sind daher im Kassationsverfahren nicht weiter zu beachten. 7. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. III.