6. Mit nachträglicher Eingabe vom 9. Februar 2005 machen die Beschwerdeführer geltend, die ehemaligen Manager der Beschwerdegegnerin hätten mit Affidavits vom 19. und 24. November 2004 bestätigt, dass die behaupteten Forderungen der Beschwerdegegnerin zufolge Verzichts nicht mehr bestünden bzw. bereits im Zeitpunkt des Konkurses der A nicht mehr bestanden hätten. Damit sei der Klage der Beschwerdegegnerin jegliche Grundlage entzogen (KG act. 25 mit Beilagen KG act. 26/1-6). Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leide, - 25 -