Beide Begründungen sind rechtlicher Natur und sind somit der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich. Sollte das Bundesgericht zu Ansicht gelangen, aufgrund der Aktenlage und der Feststellungen des Handelsgerichts sei das tatsächliche Entscheidfundament mit Bezug auf die Frage des Missverhältnisses und der sich daraus allenfalls ergebenden Folgen mangelhaft, so kann es die Sache zur Vervollständigung an das Handelsgericht zurückweisen (Art. 64 Abs. 1 OG).