Zu beachten ist weiter, dass das Handelsgericht die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers 2 zweifach begründet. Zum einen nimmt es ein unzulässiges Selbstkontrahieren an (KG act. 2 S. 24), zum andern hält es dafür, sollte die Zuwendung des Verwaltungsratshonorars für gültig zu betrachten sein, dass eine Rückerstattungspflicht aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR wegen offensichtlichem Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der A vorliege (S. 25). Beide Begründungen sind rechtlicher Natur und sind somit der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich.