sich jedenfalls T P nicht vermerkt (HG act. 4/11). Ob die behauptete wirtschaftliche "Inhaberstellung" T. P.s genüge, um die fragliche Überweisung rechtsgenügend zu genehmigen, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und kann vom Bundesgericht im Berufungsverfahren geprüft werden. Ebenfalls kann das Bundesgericht prüfen, ob dem Handelsgericht angesichts der betreffenden Aussage des Beschwerdeführers 2 in der Referentenaudienz ein offensichtlicher, blanker Irrtum und damit eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, als es feststellte, die Beklagten hätten keine Ermächtigung bzw. nachfolgende Genehmigung des Insich-Geschäfts behauptet.