Der Beschwerdeführer 2 erklärte anlässlich der Referentenaudienz vom 23. Oktober 2001, "die Sache" sei vom "Inhaber" der Beschwerdeführerin 1, Herrn P, verfolgt worden, und dieser habe das Plazet zu dieser Überweisung gegeben (HG Prot. S. 17). Zunächst ist festzuhalten, dass diese Erklärung nicht im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgte. Sodann zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, woraus sich eine Organstellung von T. P. innerhalb der A, welche diesen zur Genehmigung der fraglichen Überweisung berechtigte, ergeben soll. Im in den Akten liegenden Handelsregisterauszug vom 5. Juli 1996 über die A findet - 24 -