b) Der Beschwerdeführer 2 ist Beklagter und damit Partei im vorliegenden Rechtsstreit. Er hatte Gelegenheit, in der Klageantwort und in der Duplik seinen Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen und wurde im übrigen auch anlässlich der Referentenaudienz vom 23. Oktober 2001 befragt. Eine Pflicht des Gerichts, einer Partei, deren Standpunkt es nicht teilt, vor der Urteilsfällung Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Vorbringen und zu nochmaliger Stellungnahme zu bieten, besteht nicht. Konkrete Gründe dafür, dass im vorliegenden Fall die richterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO zum Zuge gekommen wäre, nennen die Beschwerdeführer nicht.