Eine Ermächtigung liege demnach vor. Es wäre nun überspitzter Formalismus zu sagen, Herr P wäre nicht Organ der A und der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Letzteres habe das Handelsgericht nämlich nicht gehindert, T P als Entscheidträger der A und der Beschwerdeführerin 1 zu einer zusätzlichen Referentenaudienz einzuladen (HG Prot. S. 25 und HG act. 29). Die Überweisung des Betrags von CHF 50'000.-- sei daher unter keinem Titel zu beanstanden (KG act. 1 S. 17 - 19 Ziff. D/1 - 4).