50'000.-- Honorar für korrekt erachten. Aktenwidrig sei ferner die Annahme des Handelsgerichts, es liege keine Ermächtigung bzw. nachfolgende Genehmigung des Insich-Geschäfts vor (Urteil KG act. 2 S. 24 2. Absatz A Ende). Es könne auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 anlässlich der Referentenaudienz vom 23. Oktober 2001 (HG Prot. S. 17) verwiesen werden. Dort habe der Beschwerdeführer 2 zu Protokoll gegeben, dass Herr T.P. als wirtschaftlicher Eigentümer der Beschwerdeführerin 1 und damit der A sein Plazet zu dieser Überweisung gegeben habe. Eine Ermächtigung liege demnach vor.