52 S. 17 zu Ziff. 21.1 und 2), halte das Handelsgericht fest, dass es sich vorliegend "nicht um ein Geschäft" handle, "welches seiner Natur nach die Benachteiligung des Vertretenen ausschliesst, zumal der vertretenen Gesellschaft ja Geld entzogen wurde". Das Handelsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt und den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert, da es sich nicht mit ihren Sachvorbringen auseinandergesetzt und diese nicht zum Beweis zugelassen habe. Da das Handelsgericht die Entlöhnung der Beschwerdeführer als unzulässig erachte, hätte es zuvor seiner richterlichen Fragepflicht nachkommen und den Beschwerdeführer 2 anhören müssen.