5. a) Zum Verwaltungsratshonorar (Überweisung von CHF 50'000.-- A 12. bzw. 23. April 1996 zugunsten des Beschwerdeführers 2 und zulasten der A) halten die Beschwerdeführer zunächst fest, dass Insich-Geschäfte (sogenanntes Selbstkontrahieren) nicht a priori unzulässig seien, wenn die Natur des Geschäfts die Benachteiligung des Vertretenen (hier der A) ausschliesse oder wenn der Vertretene den Vertreter zum Geschäftsabschluss besonders ermächtigt habe. Ohne sich mit den Sachvorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen (Klageantwort HG act. 15 S. 8 zu 4.6; Duplik HG act. 52 S. 17 zu Ziff.